Satzung Tageselternverein Neckar-Odenwald-Kreis e.V.
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen Tageselternverein Neckar-Odenwald-Kreis e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Mosbach.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mosbach eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
1. Zweck des Vereins ist es, das Tagespflegewesen im Neckar-Odenwald-Kreis in Zusammenarbeit mit dem Kreisjugendamt bedarfsgerecht auszubauen.
2. Es soll insbesondere eine qualifizierte Erziehung der Kinder durch die Tages-eltern sichergestellt werden.
Dies soll erreicht werden durch:
- die Suche, Vorbereitung und Vermittlung von geeigneten Tageseltern. Die Vorbereitung soll praxisvorbereitende Bildungsmaßnahmen, sowie Gruppen- und Einzelberatung nach sozialpädagogischen Gesichtspunkten umfassen. Diese sollen durch sozialpädagogische Fachkräfte geleitet werden.
- Die Unterstützung der Tageseltern durch erziehungsbegleitende Gruppen- und Einzelberatung nach sozialpädagogischen Gesichtspunkten und Fortbildungsmaßnahmen. Diese sollen durch sozialpädagogische Fachkräfte geleitet werden.
- Hilfestellung für die leiblichen Eltern und die Tageseltern beim Abschluss von Tagespflegevereinbarungen.
- Hilfestellung für die leiblichen Eltern bei der Suche nach geeigneten Tageseltern.
- Beratung und Begleitung der leiblichen Eltern während der Dauer der Tagespflege.
3. Des Weiteren strebt der Verein die Verbesserung der rechtlichen, gesellschaftlichen und finanziellen Situation von Familien und Tagespflegefamilien an.
4. Der Verein macht es sich zur Aufgabe Öffentlichkeitsarbeit zu leisten, um die Notwendigkeit seiner Aufgaben in das Bewusstsein der Allgemeinheit zu bringen.
5. Zur Erreichung der o.g. Ziele unterhält der Verein eine Beratungs- und Vermittlungsstelle.
6. Der Verein strebt an, als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 KJHG (SGB VIII) anerkannt zu werden.
§ 3
Grundlagen
1. Die Grundlagen für die Arbeit des Vereins ergeben sich aus den §§ 1, 3-5, 23, 44, 74-77 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) und somit durch die einschlägigen Bestimmungen des 8. Sozialgesetzbuches in der jeweils gültigen Fassung.
2. Wie in § 75 KJHG formuliert, werden von einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe fachliche Kompetenz und entsprechend personelle Voraus-setzungen erwartet. Der Verein trägt im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür Sorge, dass die dafür notwendigen finanziellen Mittel bereitgestellt werden.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
2. Jedes Mitglied ist zur Entrichtung des Vereinsbeitrages verpflichtet.
Ausnahmen (beitragsfreie Mitgliedschaft):
a) Empfänger/innen von Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe
b) Sozialhilfeempfänger/innen
3. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber einem Mitglied des Vorstands zum Halbjahresende (30.Juni eines Jahres oder 31. Dezember eines Jahres)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des 2. Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5
Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird auf Antrag von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Er ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Beirat
d) Kassenprüfer
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands
b) Festsetzung des Mitgliedsbetrages
c) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder
2. Die Mitgliederversammlung wir jährlich mindestens einmal durch den Vorstand einberufen. Die Einladung in Textform muss mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte erfolgen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.
5. Über die Beschlüsse der Mietgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einem/einer ersten Vorsitzenden, eine(n) Stellvertreter/innen, einem/einer Kassierer/in und einem/einer Schriftführer/in.
2. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.
3. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren in gesonderten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer die höchste Anzahl an Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
4. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt gemeinschaftlich durch je zwei Mitglieder des Vorstandes.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes sind bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Vertretung und der Geschäftsführung an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
7. Maßnahmen der Geschäftsführung können von jedem Mitglied des Vorstandes allein vorgenommen werden.
8. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Vergütung darf unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes und der Mittel nicht unverhältnismäßig hoch sein, näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 9
Vorstandssitzungen
1. Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich statt.
2. In den Vorstandssitzungen werden vor allem organisatorische, finanzielle und personelle Fragen der laufenden Verwaltung, die nicht die grundsätzlichen Richtlinien der Vereinsarbeit betreffen, beraten und beschlossen.
Außerdem bereitet der Vorstand die Mitgliederversammlungen vor und setzt ihre Beschlüsse um.
§ 10
Beirat
1. Der Vorstand kann in seiner Arbeit von einem Beirat unterstützt werden.
2. Der Beirat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern.
3. Den Beiratsmitgliedern steht es frei, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
4. Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in gesonderten Wahlgängen gewählt. Die Wahl erfolgt offen, soweit kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist der/die Bewerber/in mit der höchsten Stimmenzahl.Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
5. Der Beirat nimmt auf Einladung an den Vorstandssitzungen teil. Er hat beratende Funktion.
§ 11
Kassenprüfer
1. Zwei Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in gesonderten Wahlgängen gewählt. Die Wahl erfolgt offen, soweit kein Mitglied widerspricht.
2. Die Kassenprüfer/innen nehmen auf Einladung an den Vorstandssitzungen teil. Sie haben beratende Funktion.
2.1. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Kassenführung des Vereins einmal jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung geben der Kassenvorstand und die Kassenprüfer/innen Bericht über Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
§ 12
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung den Mitgliedern die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt wurde.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der erschienen Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins, bei der Aufhebung oder dem Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Kinderheim St. Kilian in Walldürn, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige/mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Vor der Übergabe der Gelder ist das Finanzamt zu hören.
§ 13
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister oder vom Finanzamt gefordert werden, kann der Vorstand beschließen.
Mosbach, den 18.11.2021